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   LG Düsseldorf, 12.03.2003 - 2 a O 166/02   

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LG Düsseldorf, 12.03.2003 - 2 a O 166/02 (https://dejure.org/2003,71071)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12.03.2003 - 2 a O 166/02 (https://dejure.org/2003,71071)
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 12. März 2003 - 2 a O 166/02 (https://dejure.org/2003,71071)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 24.02.2000 - I ZB 13/98

    LOGO; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.03.2003 - 2a O 166/02
    Jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht zur Überwindung des Schutzhindernisses aus (BGH GRUR 2000, 722 - LOGO; Fezer, a.a.O., § 8 S2 47).

    Insbesondere bedarf es keiner eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Fantasieüberschusses (BGH GRUR 2000, 722, 723 - LOGO; GRUR 2002, 1070,1071 - "Bar jeder Vernunft").

    Vielmehr kommt einer Wortmarke dann Unterscheidungskraft zu, wenn ihr kein für die fraglichen Waren und Dienstleistungen im Vordergrund stehender beschreibender Begriffsinhalt zugeordnet werden kann und es sich auch sonst nicht um ein gebräuchliches Wort der deutschen oder einer bekannten Fremdsprache handelt, das vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solches und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden wird (BGH GRUR 2000, 722, 723 - LOGO; Fezer, a.a.O., § 8 S2 47a).

    Zum einen schließen sich Werbewirkung und Identifizierungsfunktion nicht aus (BGH GRUR 2000, 722, 723 - LOGO, Fezer, a.a.O., § 8 S2 48, 97a), vielmehr sind an die Unterscheidungskraft von Werbeschlagwörtern keine strengeren Anforderungen als an andere Wortmarken zu Stellen (BGH a.a.O).

  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 37/93

    "JUWEL"; Verwechslungsgefahr zweier Marken auf dem Warengebiet der Bekleidung

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.03.2003 - 2a O 166/02
    Insoweit kommt es maßgeblich darauf an, welche besonderen Gegebenheiten der Zeichengestaltung vorliegen und welche Bezeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Zeichensektor üblich sind (BGH GRUR. 1996, 774 -falke run/LE RUN; GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL; GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep).

    Insofern ist die Unterhaltungselektronikbranche mehr mit der Modebranche, bei der der Herstellername als mitprägend angesehen wird (BHG GRUR 1996, 406,407 -JUWEL) und bei dem es in den Kauf- und Modehäusern ebenfalls Sonderverkaufsstände gibt, vergleichbar.

    a) Da der Gesamteindruck des Beklagtenzeichens durch alle seine Bestandteile geprägt wird, kommt auch ein Unterlassungsanspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Verwechslungsgefahr nicht in Betracht ((BGH GRUR 1996, 406f. - JUWEL; WRP 2002, 326, 329 - ASTRA/ESTRA-PUREN).

  • BGH, 14.03.1996 - I ZB 36/93

    "Blendax Pep"; Bedeutung des Herstellernamens in zusammengesetzten Zeichen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.03.2003 - 2a O 166/02
    Der BGH hat in seiner Blendax Pep-Entscheidung (GRUR 1996, 404 - Blendax Pep) zwar festgestellt, dass eine bekannte Herstellerangabe im allgemeinen weitgehend in den Hintergrund tritt, weil der Verkehr die Waren meist nicht nach dem Namen des Herstellers unterscheidet, sondern seine Aufmerksamkeit auf die sonstigen Merkmale zeichenmäßiger Kennzeichnung richtet.

    Vielmehr beurteilt sich die Markenähnlichkeit mit einem - wie vorliegend - zusammengesetzten Kennzeichen nach dem Gesamteindruck (BGH GRUR 1996, 404,405 - Blendax Pep, 1996, 406,407 - JUWEL; 1996, 774 - falke-run/LE RUN; Fezer, a.a.O., § 14 S2 201).

    Insoweit kommt es maßgeblich darauf an, welche besonderen Gegebenheiten der Zeichengestaltung vorliegen und welche Bezeichnungsgewohnheiten auf dem maßgeblichen Zeichensektor üblich sind (BGH GRUR. 1996, 774 -falke run/LE RUN; GRUR 1996, 406, 407 - JUWEL; GRUR 1996, 404, 405 - Blendax Pep).

  • BGH, 20.12.2001 - I ZR 78/99

    ASTRA/ESTRA-PUREN; Bedeutung eines bekannten Unternehmenskennzeichens für den

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.03.2003 - 2a O 166/02
    Insoweit unterscheidet sich diese Branche gravierend von der Arzneimittel-, Gesundheits- und Körperpflegebranche, bei der die Rechtsprechung von einem Zurücktreten des Herstellernamens ausgeht (vgl. aber BGH WRP 2002, 326, 329 - ASTRA/ESTRA-PUREN, bei der im Arzneimittelbereich die mitprägende Wirkung des Herstellernamens "PUREN" bejaht wurde).

    a) Da der Gesamteindruck des Beklagtenzeichens durch alle seine Bestandteile geprägt wird, kommt auch ein Unterlassungsanspruch der Klägerin unter dem Gesichtspunkt der mittelbaren Verwechslungsgefahr nicht in Betracht ((BGH GRUR 1996, 406f. - JUWEL; WRP 2002, 326, 329 - ASTRA/ESTRA-PUREN).

  • BGH, 13.06.2002 - I ZB 1/00

    "Bar jeder Vernunft"; Unterscheidungskraft einer Wortfolge

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.03.2003 - 2a O 166/02
    Insbesondere bedarf es keiner eigentümlichen oder originellen Zeichenbildung oder eines Fantasieüberschusses (BGH GRUR 2000, 722, 723 - LOGO; GRUR 2002, 1070,1071 - "Bar jeder Vernunft").

    Diese Mehrdeutigkeit spricht aber gerade für eine hinreichende Unterscheidungskraft (BGH GRUR 2002, 1070,1071 - "Bar jeder Vernunft", Fezer, a.a.O., § 8 S2 47, 47a a.E.).

  • BGH, 06.11.1997 - I ZB 17/95

    Fehlende Unterscheidungskraft eines in der Werbung verwendeten Begriffs

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.03.2003 - 2a O 166/02
    Zwar hat der BGH dies in seiner Today-Entscheidung (WRP 1998, 495) noch gefordert.

    Davon ist der BGH zwar für den Begriff "Today" ausgegangen (BGH WRP 1998, 495 - Today) In dieser Entscheidung hat er die Eintragungsfähigkeit der Wortmarke "Today" für eine Reihe von Waren des täglichen Bedarfs wie Haushaltswäsche, Zahnputzbecher, Rasierklingen oder Kleinlederwaren mit der Begründung abgelehnt, dass "Today" in der Werbespräche als Hinweis auf die Aktualität der Ware verstanden werde, so dass anzunehmen sei, däss auch der Verkehr den Begriff in diesem Sinne und nicht als betrieblichen Herkunftsnachweis verstehe.

  • BGH, 01.12.1988 - I ZB 5/87

    "REYNOLDS R 1"/"EREINTZ"; Verwechslungsgefahr bei einem aus einer phonetischen

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.03.2003 - 2a O 166/02
    Dies ergibt sich zum einen daraus, dass dieser durch seine Voranstellung innerhalb der Gesamtbezeichnung dem Verkehr als ein für die Herkunftsunterscheidung jedenfalls auch wesentlicher Bestandteil nahegebracht wird (BGH GRUR 1989, 264f. r- REYNOLDS R 1/Ereintz), wenngleich es sich bei dem Bestandteil "LIFE" nicht um einen nur schwach kennzeichnenden Bestandteil handelt.
  • BGH, 21.02.2002 - I ZR 230/99

    Defacto.de

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.03.2003 - 2a O 166/02
    Insbesondere besteht eine Wechselwirkung zwischen dem Ähnlichkeitsgrad der Bezeichnungen, dem Grad der Warennähe und der Kennzeichnungskraft, so dass der Ähnlichkeitsgrad um so geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder Warennähe (st. Rspr., vgl. nur BGH GRUR 2002, 898, 899 - defacto).
  • BGH, 15.07.1999 - I ZB 16/97

    YES; Unterscheidungskraft einer Marke

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.03.2003 - 2a O 166/02
    Konkrete Unterscheidungskraft einer Marke ist zu bejahen, wenn die Marke geeignet ist, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel für die angemeldeten Waren bzw. Dienstleistungen eines Unternehmens gegenüber solchen anderer Unternehmen aufgefasst zu werden (BGH GRUR 1999, 1089 - YES; Fezer, a.a.O., § 8 S2 29, 46 b).
  • BGH, 23.10.1997 - I ZB 18/95

    "BONUS"; Freihaltungsbedürfnis für eine nur mittelbar beschreibende Marke

    Auszug aus LG Düsseldorf, 12.03.2003 - 2a O 166/02
    Mittelbar beschreibende Angaben, die nur eine mittelbare Verbindung zu der Beschaffenheit oder der Bestimmung des Produkts herstellen, weil die Produktmerkmalsbezeichnung erst eine gedankliche Schlussfolgerung verlangt oder lediglich in einem übertragenen Sinne Produktmerkmale beschreibt, sind grundsätzlich nicht nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG von der Eintragung ausgeschlossen (BGH GRUR 1998, 465 - BONUS, Fezer, a.a.O., § 8 S2 123a, 128, 132).
  • BGH, 18.04.1996 - I ZB 3/94

    "falke-run/LE RUN"; Verwechslungsgefahr zweier in einem von mehreren

  • BPatG, 14.03.2002 - 25 W (pat) 127/01

    Kein Markenschutz bei fehlender Unterscheidungskraft - BerlinCard

  • BPatG, 05.04.2000 - 26 W (pat) 198/99
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